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NIK Containerdienst GmbH
Königsberger Str. 234a
40231 Düsseldorf

Büro: 0211 – 29 30 30
Mobil: 0178 – 29 30 30 7
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Internet: www.nik-container.de

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Geschäftsführer: Ismet Jusufi
Sitz und Gerichtsstand der Gesellschaft ist Düsseldorf

Webmaster: webmaster@nik-container.de

Datenschutz

Rechtshinweis:
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Nutzung und Weitergabe personenbezogener Daten:
Soweit Sie uns personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt haben, verwenden wir diese nur zur Beantwortung Ihrer Anfragen, zur Abwicklung mit Ihnen geschlossener Verträge und für die technische Administration. Ihre personenbezogenen Daten werden an Dritte nur weitergegeben oder sonst übermittelt, wenn dies zum Zwecke der Vertragsabwicklung (vornehmlich die Weitergabe von Daten zur Einholung von Angeboten) erforderlich ist.

Auskunftsrecht:
Auf schriftliche Anfrage werden wir Sie gern über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten informieren.

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Gestellung von Abfallcontainern

§ 1 Vertragsabschluss
1. Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachstehend Auftraggeber genannt) und der Firma NIK-Containerdienst
GmbH (nachstehend Unternehmer genannt) geschlossen.
2. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Entgegen-stehende
Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen.
Abweichende Vertragsregelungen gelten nur, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt sind und vom Unternehmer schriftlich bestätigt
wurden.

§ 2 Vertragsgegenstand
1. Der Vertrag betrifft die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den
Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder
vom Unternehmer bestimmten Abladestelle. Die Pflicht zur Übernahme von Abfällen ruht, solange die Entsorgung aus Gründen, die
der Unternehmer weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht wie vorgesehen erfolgen kann. Der Unternehmer ist
berechtigt, die Erfüllung der vertraglichen Leistungen durch Dritte zu veranlassen.
2. Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Sammelstelle, Sortieranlage oder der-gleichen)
obliegt dem Unternehmer, es sei denn, der Auftraggeber erteilt Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der
Weisung entstehenden Folgen ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat den Unternehmer insoweit von eventuellen
Ansprüchen Dritter auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen rechtliche Vorschriften,
insbesondere gegen abfallrechtliche Regelungen, führen würden, braucht der Unternehmer nicht zu befolgen.
3. Der Unternehmer ist berechtigt, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber
zu verfügen.
4. Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen
Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstigen Ansprüche herleiten.

§ 3 Annullierungskosten
Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Unternehmer unbeschadet der Möglichkeit, einen
höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des vereinbarten Entgeltes für die durch die Bearbeitung des Auftrages
entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens
vorbehalten.

§ 4 Zeitliche Abwicklung der Aufträge
1. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für den Unternehmer nur
verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu drei Stunden von dem
zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber
keinerlei Ansprüche gegen den Unternehmer, es sei denn, zwischen den Parteien wurde ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart.
2. Der Unternehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung des Containers so
termingerecht wie möglich durchführen.

§ 5 Zufahrten und Aufstellplatz
1. Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen
Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen.
2. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht
befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in andere Weise für das Befahren mit
schweren LKW vorbereitet ist.
3. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmers, es sei denn, bei Vor-liegen von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber.
5. Abgestellte Container dürfen nur durch die Firma NIK-Container oder von uns beauftragte Subunternehmer versetzt/verschoben
oder abtransportiert werden.

§ 6 Sicherung des Containers
1. Der Unternehmer stellt einen ordnungsgemäß gekennzeichneten Container auf, wenn die Aufstellung des Containers auf
öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung,
ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
2. Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Auftraggeber einzuholen, es sei
denn, der Unternehmer hat diese Verpflichtung übernommen. Für
die Genehmigung erhobene öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr.
3. Für unterlassene Sicherung des Containers oder fehlende Genehmigung haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat
gegebenenfalls den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.

§ 7 Beladung des Containers
1. Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Kosten
und Schäden, die durch Überladen oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration des Abfalls allein verantwortlich und haftet für alle Nachteile, die dem Unternehmer
infolge falscher Deklaration bzw. nicht rechtzeitiger Anzeige von Veränderungen der Beschaffenheit des Abfallstoffes entstehen.
Kommt der Auftraggeber der Verpflichtung zur Deklaration nicht unverzüglich nach, ist der Unternehmer berechtigt, die notwendigen
Feststellungen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber dem Unternehmer zu ersetzen.
3. Nur mit schriftlicher Einwilligung des Unternehmers dürfen besonders überwachungsbedürftige Abfälle und
überwachungsbedürftige Abfälle in den Container eingefüllt werden. Als solche gelten die in§ 41 KrW-/ AbfG definierten Abfälle und
die in den gem. § 41 Abs. 1 und Abs. 3 KrW-/ AbfG erlassenen Bestimmungsverordnungen für besonders überwachungsbedürftige
Abfälle und
überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung aufgeführter Abfälle. Das Einwilligungserfordernis gilt ebenfalls für die in § 2 Abs. 2
KrW-/ AbfG aufgeführten Stoffe. Der Unternehmer stellt dem Auftraggeber auf Verlangen Informationen und Normtexte zur
Verfügung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in den Container eingefüllten Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüssel zu
deklarieren.
Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist der Unternehmer berechtigt, die notwendigen
Feststellungen treffen zu lassen. Die dadurch entstandenen Kosten hat der Auftraggeber dem Unternehmer zu ersetzen.

§ 8 Schadensersatz
1. Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber. Gleiches gilt
für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum.
2. Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung des Containers
entstehen, haftet der Unternehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung
entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung durch den Berechtigten beim Unternehmer angezeigt wird.
3. Etwaige Schadenersatzansprüche bei verzögerter Lieferung oder Abholung können nicht geltend gemacht werden. Leerfahrten
sowie Wartezeiten werden dem Besteller gesondert berechnet.
4. Soweit die Haftung des Unternehmers durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für
Schadensersatzansprüche gegen das Personal des Unternehmers.
5. Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für diese Bedingungen gelten,
verjähren sechs Monate nach Kenntniserlangung des Schadens durch den Berechtigten. Davon ausgenommen sind
Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung.

§ 9 Entgelte
1. Das vereinbarte Entgelt ist in Euro zu zahlen. Das Entgelt umfasst, soweit nicht anders schriftlich vereinbart wurde, die
Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers
zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder Wartezeiten hat der
Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat, eine dem vereinbarten Entgelt entsprechende Entschädigung zu zahlen.
2. Soweit über die Mietdauer keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist, beträgt diese 2 Werktage. Gibt der Auftraggeber den
Container nicht spätestens nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so ist der Unternehmer berechtigt, für jeden Kalendertag
über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers einen dem Mietzins entsprechenden Betrag zu berechnen.
3. Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle entstehen (z. B. Deponiegebühren, Sortierkosten und dergleichen), sind in dem
vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
4. Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten.
5. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen
oder Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir
dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen. Im nichtkaufmännischen Verkehr gilt dies nur bei Verträgen mit einer vereinbarten
Lieferzeit von mehr als 4 Monaten oder Dauerschuldverhältnissen. Hier ist der Auftraggeber berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen
(Kündigungs- oder Rücktrittsrecht), wenn die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises beträgt.

§ 10 Fälligkeit der Rechnung
1. Rechnungen des Unternehmers sind sofort ohne Abzug zu zahlen.
2. Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Unternehmers, die nach Eintritt der Fälligkeit der Vergütung
erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Auftraggeber in Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig
bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner auch 30 Tage nach Zugang einer Rechnung
in Verzug gerät, bleibt unberührt.
3. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen des Unternehmers steht dem Auftraggeber nur zu,
soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellt Gegenforderungen
handelt.

§ 11 Änderungen, Ergänzungen, Gerichtsstand
1. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt.
3. Sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Öffentlich rechtliches
Sondervermögen ist, ist der Hauptsitz des Unternehmens Gerichtsstand.
Der Unternehmer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.